Allgemeine Geschäftsbedingungen der Outdoor Cine GmbH für Werbemaßnahmen im
Rahmen von
Open-Air-Kinoveranstaltungen, bei denen Outdoor Cine GmbH oder deren Vertreter als Eigenveranstalter in Erscheinung treten. Stand November 2024
1. Allgemeine Begriffsbestimmungen
In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) wird Outdoor Cine GmbH, Ludwig-Meyn-Straße 12, 25469 Halstenbek, mit „Outdoor Cine“ bezeichnet. Der Vertragspartner von „Outdoor Cine“ ist, unabhängig vom Vertragstyp, der „Auftraggeber“, das abzuschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“.
2. Geltungsbereich
2.1 Die vorliegenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen „Outdoor Cine“ und dem „Auftraggeber“ im Hinblick auf Werbemaßnahmen sowie weitere Leistungen im Rahmen von Open-Air-Kinoveranstaltungen, bei denen „Outdoor Cine“ als Eigenveranstalter in Erscheinung tritt. Beispielsweise das Hamburger Open-Air-SchanzenKino.
2.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des „Auftraggeber“ werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als „Outdoor Cine“ ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn „Outdoor Cine“ in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „Auftraggebers“ dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt.
2.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem „Auftraggeber“ (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein in Textform geschlossener Vertrag bzw. die Bestätigung der „Outdoor Cine“ in Textform maßgebend.
2.4 Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Werbemaßnahmen sowie weiteren Leistungen im Rahmen von Open-Air-Kinoveranstaltungen, bei denen „Outdoor Cine“ als Eigenveranstalter in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist unter www.sponsoring-schanzenkino.com/agb abrufbar.
2.5 „Outdoor Cine“ behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der AGB vorzunehmen, sofern der „Auftraggeber“ hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Änderungen oder Ergänzungen der AGB werden durch Benachrichtigung in Textform bekannt gegeben. Die Änderungen oder Ergänzungen der AGB gelten als genehmigt, wenn der „Auftraggeber“ nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe in Textform Widerspruch einlegt.
2.6 Mit Werbemaßnahmen sind alle Werbemittel sowie Medialeistungen seitens „Outdoor Cine“ definiert. Dazu zählen unter anderem Anzeigen im Filmprogramm-Flyer, die Logo-Nennung, die Leinwandwerbung mit Standbildern und Werbespots, Promotion- und Sampling-Aktivitäten sowie alle Bronze-, Silber, Gold-, Platin-, Gastro- und Medien-Partnerschaften.
3. Angebots- und Vertragsschluss
3.1 Die Mediaberatung sowie die Präsentation von Medialeistungen auf der Website www.sponsoring-schanzenkino.com oder in Broschüren oder in einem PDF-Dokument dienen der allgemeinen Information
und stellen kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
3.2 Ein Angebot ist als solches beschrieben und erfolgt seitens „Outdoor Cine“ ausschließlich in schriftlicher und formeller Form an den „Auftraggeber“ und hat eine Gültigkeitsdauer von 14 Tagen, ist aber stets freibleibend. Das Angebot ist für eine Auftragserteilung vom „Auftraggeber“ rechtsgültig zu unterschrieben und innerhalb der Gültigkeitsdauer an „Outdoor Cine“ persönlich oder schriftlich zu übermitteln. Erst mit der Gegenzeichnung seitens „Outdoor Cine“ wandelt sich das Angebot zu einer Auftragsbestätigung und somit zu einem rechtsverbindlichen Vertragsabschluss. Ein gesonderter Vertrag ist in diesem Fall nicht zwingend erforderlich.
3.3 In Ausnahmefällen erhält der „Auftraggeber“ – und wenn ausdrücklich erwünscht - von „Outdoor
Cine“ sofort eine Auftragsbestätigung. Beispielsweise wenn das Angebot und dessen Konditionen mündlich dem „Auftraggeber“ mitgeteilt wurden und dessen Zustimmung findet. In diesem Fall
hat der „Auftraggeber“ trotzdem das Recht innerhalb von 14 Tagen von seinem Auftrag zurückzutreten.
4. Leistungen, Preise, Zahlungen
4.1 „Outdoor Cine“ ist verpflichtet gegenüber dem „Auftraggeber“ die in der Auftragsbestätigung in Textform zugesagten Leistungen zu erbringen.
4.2 Der „Auftraggeber“ ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen die vereinbarten bzw. üblichen Preise der „Outdoor Cine“ zu bezahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit einer Open-Air-Kinoveranstaltung stehende sowie von „Auftraggeber“ schriftlich veranlasste Leistungen und Auslagen von „Outdoor Cine“ an Dritte, z.B. der Buchung von Veranstaltungspersonal für Promotion.
4.3 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer in Deutschland. Alle Serviceleistungen der „Outdoor Cine“ sind ausnahmslos umsatzsteuerpflichtig.
4.4 „Outdoor Cine“ behält sich vor, eine Vorauszahlung von mindestens 50% bis zu 100% des vereinbarten Entgelts bei Auftragsbestätigung zu berechnen. Der Rest ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zahlbar. Nach Ablauf der Frist tritt automatisch Verzug ein.
4.5 Rechnungen der „Outdoor Cine“ ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf der Frist tritt automatisch Verzug ein.
5. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung, Abtretung
5.1 „Outdoor Cine“ ist berechtigt, bei Zahlungsrückständen des „Auftraggebers“ die Leistungserfüllung bzw. weitere Leistungen von der vollständigen Beseitigung des
Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
5.2 „Outdoor Cine“ ist darüber hinaus berechtigt, ihre Leistungen zu verweigern, wenn aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes zu befürchten ist, dass die Gegenleistung des „Auftraggebers“ nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten ist, es sei denn, der „Auftraggeber“ bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn „Outdoor Cine“ Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den „Auftraggeber“ bekannt werden.
5.3 Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des „Auftraggebers“ ist ausgeschlossen. Handelt der „Auftraggeber“ nach Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, beeinflussen seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, „Outdoor Cine“ bzw. deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des „Auftraggebers“ sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
5.4 Der „Auftraggeber“ ist nicht berechtigt, gegen „Outdoor Cine“ gerichtete Forderungen oder
Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne deren Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen „Outdoor Cine“
entstandene Forderungen und Rechte.
6. Rücktritt der „Outdoor Cine“
6.1 Wird die Vorauszahlung gemäß Ziff. 4.4 auch nach Verstreichen einer von „Outdoor Cine“ gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist „Outdoor
Cine“ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.2 Ferner ist „Outdoor Cine“ berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn …
6.2.1 … der „Auftraggeber“ irreführende oder falsche Angaben zu wesentlichen Tatsachen, z.B. den Kunden des „Auftraggebers“ oder den Zweck der Veranstaltung gemacht hat;
6.2.2 … der „Auftraggeber“ gegen wesentliche Pflichten aus Ziffern 7 bzw. 8 dieser AGB verstößt und trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung keine fristgemäße Abhilfe schafft. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn diese keinen Erfolg verspricht oder der Verstoß so schwerwiegend ist, dass „Outdoor Cine“ ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist;
6.2.3 … „Outdoor Cine“ begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder das Ansehen von „Outdoor Cine in der Öffentlichkeit gefährden kann;
6.2.4 … über das Vermögen des „Auftraggebers“ ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, er die Vermögensauskunft abgegeben hat; oder er fällige Forderungen der „Outdoor Cine“ nicht ausgleicht und keine taugliche Sicherheitsleistung anbietet und deshalb die Zahlungsansprüche der „Outdoor Cine“ gefährdet erscheinen.
6.3 „Outdoor Cine“ hat den „Auftraggeber“ vor Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6.4 Im Fall des berechtigten Rücktritts der „Outdoor Cine“ besteht kein Anspruch des
„Auftraggebers“ auf Schadensersatz gegen „Outdoor Cine“. Bereits entstandene Kosten – beispielsweise die Erstellung von Werbemitteln – seitens des „Auftraggebers“ verbleiben
bei selbigen und können „Outdoor Cine“ ebenfalls nicht in Rechnung gestellt werden.
7. Mitwirkung des „Auftraggebers“
7.1 Der „Auftraggeber“ ist verpflichtet, „Outdoor Cine“ vor Leistungsbeginn nach Auftragserteilung die Werbemittel zuzusenden. Der Termin für die Anlieferung der Werbemittel hat
„Outdoor Cine“ dem „Auftraggeber“ zuvor schriftlich mitgeteilt. Sollte der „Auftraggeber“ den Termin nicht einhalten können, so ist dies „Outdoor Cine“ umgehend
schriftlich mitzuteilen, um gegebenenfalls eine neue Fristsetzung zu vereinbaren.
7.2 Bei Verstößen gegen vorstehende Verpflichtung ist „Outdoor Cine“ berechtigt, die Werbemittel des
„Auftraggebers“ entweder zeitversetzt nach Veranstaltungsbeginn einzusetzen oder zurückzuweisen. Eine Umsetzung der gebuchten Werbemaßnahmen erfolgt in diesen Fällen entweder nur anteilig
oder überhaupt nicht. Im Falle eines verschuldeten Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Ziff. 7.1 bleibt der „Auftraggeber“ zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet.
8. Haftung des „Auftraggebers“
8.1 Der „Auftraggeber“ ist allein verantwortlich für die „Outdoor Cine“ zur Verfügung gestellten Werbemittel (technisch und inhaltlich) und für die fristgerechte, den mitgeteilten
Anforderungen entsprechende Übersendung der Werbemittel an den mitgeteilten Ort.
8.2 Der „Auftraggeber“ sichert zu, dass von ihm bereitgestellten Werbemittel sowie die beworbenen Inhalte nicht gegen geltendes Recht im bestimmungsgemäßen Verbreitungsgebiet der Werbung sowie der Bundesrepublik Deutschland verstoßen, und dass er über sämtliche Rechte an den Werbemitteln, insbesondere Schutz-, Urheber- und Nutzungsrechte und/oder Persönlichkeitsrechte, soweit für die Schaltung der Werbemittel erforderlich, frei verfügen kann.
8.3 Der „Auftraggeber“ ist verpflichtet, die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit seiner Werbemittel selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er diese „Outdoor Cine“ zu Werbezwecken überlässt.
8.4 Der „Auftraggeber“ versichert, „Outdoor Cine“ keine Werbemittel zu überlassen, die
a) gewaltverherrlichende, volksverhetzende, menschenverachtende Inhalte haben;
b) Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen enthalten;
c) Rechte Dritter verletzen oder sonst gesetzeswidrig sind oder
d) auf Werbemittel solchen Inhalts verweisen.
Im Falle eines Verstoßes des „Auftraggeber“ gegen diese Verpflichtung ist „Outdoor Cine“ zum Rücktritt in Teilen oder in Gänze vom Vertrag und zur Geltendmachung von getätigten Aufwendungen berechtigt bzw. den entsprechenden, vereinbarten Mediawert einzubehalten bzw. in Rechnung ohne Abzüge zu stellen.
8.5 Der „Auftraggeber“ stellt „Outdoor Cine“ von sämtlichen Forderungen, die auf einer Verletzung der Verpflichtungen nach Ziff. 8.1 bis 8.4 beruhen oder von allen Ansprüchen, die Dritte gegen „Outdoor Cine“ wegen eines Verhaltens stellen, für das der „Auftraggeber“ nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt, frei. Der „Auftraggeber“ trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
9. Haftung von „Outdoor Cine“
9.1 „Outdoor Cine“ ist für Werbemittel des „Auftraggebers“ beziehungsweise deren Inhalte nicht verantwortlich. „Outdoor Cine“ macht sich die Inhalte nicht zu Eigen.
„Outdoor Cine“ ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der in den Ziffern 8.1 bis 8.4 genannten Verpflichtungen des „Auftraggebers“ zu überprüfen, jedoch nach eigenem Ermessen
berechtigt.
9.2 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet „Outdoor Cine“ bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
10. Höhere Gewalt
10.1 Sofern „Outdoor Cine“ durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert ist, wird „Outdoor Cine“ für die Dauer des Hindernisses sowie einer
angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht befreit, ohne dem „Auftraggeber“ zum Schadenersatz oder einer Leistungserstattung verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern „Outdoor
Cine“ die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von „Outdoor Cine“ nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel,
technisch Störungen, Unwetter oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
10.2 „Outdoor Cine“ ist berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches
Hindernis mehr als drei Monate andauert und an der Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für „Outdoor Cine“ kein Interesse mehr besteht. Auf Verlangen des „Auftraggebers“
wird „Outdoor Cine“ nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist annehmen wird.
11. Datenschutz
11.1 „Outdoor Cine“ erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten des Auftraggebers, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Eine
weitergehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Auftraggeberdaten erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der „Auftraggeber“ hierin eingewilligt hat.
11.2 „Outdoor Cine“ ist berechtigt, die Auftraggeberdaten im erforderlichen Umfang an Dritte (insbesondere an deren Partner) zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Eine Weitergabe der Auftraggeberdaten erfolgt im erforderlichen Umfang an Dritte, soweit dies zur Erbringung der Leistungen der „Outdoor Cine“ oder zur Zahlungsabwicklung notwendig ist.
11.3 Der „Auftraggeber“ ist berechtigt, jederzeit Auskunft über Umfang und Zweck der Datenverarbeitung und weiterer Empfänger der Daten zu verlangen. Des Weiteren hat er Anspruch auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten nach Abschluss der Durchführung des Vertrages.
12. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
12.1 Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der „Outdoor Cine“ und dem „Auftraggeber“ gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der
Gerichtsstand Hamburg. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden sind nicht
getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Halstenbek, November 2024